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„Homöopathie raus aus den Apotheken“, das ist eine Forderung, die von Seiten der Kritiker der Homöopathie immer wieder angebracht wird. Sie argumentieren – unter Missachtung der Studienlage zur Wirksamkeit der Homöopathie –, homöopathische Arzneimittel würden dadurch mit konventionellen Medikamenten gleichgestellt und dies sei ein Status, der wissenschaftlich nicht mit hochevidenten Studien belegt werden könnte. Doch was wäre die Alternative? Eine Abgabe von homöopathischen Arzneimitteln im Einzelhandel stünde im Widerspruch zur Europäischen und nationalen Gesetzeslage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht die garantierte und verlässliche Verbraucherinformation in Apotheken in ihrer freiberuflichen Unabhängigkeit und Verantwortung begründet. Dieser Rechtsprechung zufolge ist die Apothekenpflicht gerade wegen dieser Garantien und der Informationspflicht verfassungsgemäß. Es liegt auf der Hand, dass der Einzelhandel diese Ansprüche an Verlässlichkeit und Qualität nicht erfüllen kann.(1)
Die Information über und die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist im Einzelhandel nicht gewährleistet, weil es zunächst an der notwendigen Logistik fehlt. Ob das gesuchte Arzneimittel im Einzelhandel vorrätig ist, bleibt dem Zufall überlassen und entbehrt jeder Verlässlichkeit, die der Gesetzgeber an die Herausgabe von Medikamenten knüpft. Arzneimittel sind im Gegensatz zu Lebensmitteln nicht beliebig austauschbar. Der Einzelhandel ist nicht in der Lage, kurzfristig ein bestimmtes Arzneimittel zu beschaffen. Noch wesentlich schwerer als die fehlende Logistik wiegt jedoch die fehlende heilkundliche Sachkenntnis des Personals im Einzelhandel als Argument gegen die Abgabe von Homöopathika in Drogerien und Geschäften des täglichen Bedarfs.
Zwar setzt die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln im Einzelhandel voraus, dass es im Personal eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis nach § 50 Abs. 1 AMG gibt. Doch handelt es sich dabei um relativ geringe Anforderungen an den Umgang mit einfachen Arzneimitteln wie Heilwasser, Heilerde, Nahrungsergänzungsmitteln oder Desinfektionsmitteln. Eine entsprechende Qualifizierung können Mitarbeiter im Einzelhandel in Kursen bei der Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie beinhaltet nicht die Befähigung mit Blick auf die Besonderheiten homöopathischer Arzneimittel und ihrer Anwendungsbereiche. Es ist also zweifelhaft, ob die Aufhebung der Apothekenpflicht und die Freiverkäuflichkeit von homöopathischen Arzneimitteln im Einzelhandel einer ordnungsgemäßen und gesetzlich vorgeschriebenen Versorgung der Bevölkerung entspricht, insbesondere in Bezug auf die Patientensicherheit. Gerade bei einer so hoch individualisierten Heilmethode wie der Homöopathie ist die sachkundige und verlässliche Beratung wichtig. Die Anwendung von Arzneimitteln im Generellen und Homöopathie im Speziellen ist durchaus ambivalent: Sie kann helfen, bei unsachgemäßer Anwendung jedoch auch schaden. Homöopathische Arzneimittel sind keine Ware, die sich einfach zur Anwendung abgeben lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Apothekenpflicht für Präparate aus dem Bereich der Homöopathie wichtig.(2)
(1) Dettling, Heinz-Uwe (2019): Warum apothekenpflichtig? Homöopathika und ihre arzneimittelrechtliche Einordnung – ein Meinungsbeitrag. In: Deutsche Apotheker Zeitung | 159. Jahrgang | 04.07.2019 | Nr. 27.
(2) ebd
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