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Kritiker der Homöopathie rücken die Heilmethode in die Nähe von Placebos und fordern, Patienten müssten durch einen Warnhinweis auf dem Arzneimittel vor seiner möglichen Wirkungslosigkeit gewarnt werden. Die Kritik reicht so weit, dass auch seitens der Politik die Forderung erhoben wird, die Übernahme von Kosten für homöopathische Behandlungen sollte keine freiwillige Satzungsleistung der Krankenkassen mehr sein. Noch weitergehende Forderungen richten sich auf die besonderen Bestimmungen der arzneimittelrechtlichen Verkehrsfähigkeit homöopathischer Arzneimittel. Sie sollten ganz abgeschafft werden.
Dabei gibt es in Deutschland und auf europäischer Ebene durch das Arzneimittelrecht (AMG) weitreichende rechtliche Regelungen, die die Unbedenklichkeit und Qualität von homöopathischen Arzneimitteln wie auch von Präparaten aus der konventionellen Medizin gewährleisten. Wie Medikamente aus der Schulmedizin müssen auch homöopathische Präparate ihre Wirksamkeit nachweisen, soweit sie eine Zulassung anstreben. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird auf wissenschaftliches Erkenntnismaterial zurückgegriffen, abhängig von der Indikation jedoch nicht zwingend durch klinische Studien nach dem Standard der Schulmedizin. Vielmehr wird auch die Erfahrung von Ärzten und medizinischen Einrichtungen bei der Anwendung der Behandlungsform einbezogen.
Ein Wirkungshinweis auf der Verpackung von homöopathischen Arzneimitteln wäre noch unter einem anderen Gesichtspunkt problematisch: Er würde die gebotene Methoden-Neutralität des Gesetzgebers durchbrechen, denn ein solcher Hinweis würde die Sichtweise der Schulmedizin zum Maßstab der Beurteilung erheben. Eine entsprechende gesetzliche Regelung im AMG wäre folglich systemwidrig und würde bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln gegen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2001/83/EG zur verstoßen. Die Richtlinie dient als Grundlage für die Zulassung und Registrierung von Homöopathika. Ein Wirkungshinweis ist zudem im abschließenden Katalog von Angaben für Etiketten und Packungsbeilagen gerade nicht vorgesehen. Fazit: Ob ein Arzneimittel unbedenklich an den Patienten abgegeben werden kann, ist sowohl Gegenstand des Registrierungsverfahren als auch des Zulassungsverfahrens, die im Arzneimittelgesetz geregelt sind. So lassen sich Sicherheit und Qualität gewährleisten. Ein Warnhinweis ist damit obsolet.
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